Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soccer Förder Akademie 
für die SFA Camps
 
1. Geltungsbereich

(1) Mit der Anmeldung für ein Angebot der Soccer Förder Akademie für die SFA Camp (nachstehend „SFA“ genannt) bietet der Anmeldende (nachstehend „Kunde oder Teilnehmer“) der SFA den Abschluss eines Vertrages an. Die Anmeldung kann per Post, E-Mail, oder online auf dieser Seite vorgenommen werden. Sie erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführtem Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der verbindlichen Anmeldung unter Geltung der hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. 
(2) Verträge werden ausschließlich mit volljährigen Vertragspartnern geschlossen.

2. Anmeldungen

(1) Die Website der SFA im Internet stellt eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden auf Vertragsschluss dar. Durch das Absenden der Bestellung auf unserer Website gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluss ab.
(2) Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die Geltung dieser Teilnahmebedingungen an. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.
(3) Der Anbieter kann dieses Angebot innerhalb von 3 Werktagen durch Zusendung einer Anmeldebestätigung annehmen. Die SFA wird den Kunden über eine Ablehnung etwa wegen Erreichens der maximalen Teilnehmerzahl per E-Mail informieren.

3. Zahlung, Verzug

(1) Die Teilnehmergebühr ist vollständig vor Veranstaltungsbeginn per Überweisung (Vorkasse) oder per PayPal gegen Rechnung zu entrichten. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Webseite, dem Flyer genannten / kommunizierten Preise des Anbieters.
(2) Das Recht zur Teilnahme an den Camps und den Trainingseinheiten der SFA steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die SFA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Für den Fall, dass der Anbieter einen höheren Verzugsschaden geltend macht hat der Besteller die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

4. Widerrufsrecht

Nach § 312 g Abs.2 Nr. 10 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

5. Storno und Krankheit

(1) Eine kostenfreie Stornierung vor Camp-Beginn ist nach Vertragsschluss (Bestätigung durch den Anbieter) nicht möglich. Bei nicht erfolgter Teilnahme am Camp fallen die vollen Kosten abzüglich ersparter Aufwendungen des Anbieters an.
(2) Im Krankheitsfall des Teilnehmers kann der Kunde vor Camp-Beginn in Schriftform vom Vertrag zurücktreten, wenn bei Anmeldung ein Rücktrittsschutz abgeschlossen wurde und ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Individualisierte Trikots (Trikots mit Beflockung) werden im Falle des Rücktrittes anteilig mit der Gutschrift verrechnet, sofern das Trikot bereits produziert (beflockt) wurde. Bei einem krankheits- oder Verletzungsbedingten Abbruch des Camps wird das Teilnahmeentgelt nicht anteilig erstattet.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ist davon nicht berührt.

6. Absage von Terminen, Änderungsvorbehalt

(1) Die SFA behält sich vor, die Veranstaltung wegen nicht Erreichens der Mindestteilnehmerzahl bis spätestens 7 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin oder aus sonstigen wichtigen, von der SFA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. plötzliche Erkrankung der Trainer, höhere Gewalt) abzusagen. Der Teilnehmer wird hierüber kurzfristig und schriftlich benachrichtigt.
(2) Bereits entrichtete Teilnahmegebühren werden im Falle der Absage eines Camps zurückerstattet. Weitergehende Haftungs- und Schadensersatzansprüche, die nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, wird nicht gehaftet.
(3) Durch den Nicht-Einsatz von technischen Trainingsmitteln besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ersatz für den hiermit im Zusammenhang stehenden Ausfall.
(4) Die SFA ist berechtigt, notwendige inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen oder Abweichungen vor oder während der Veranstaltung vorzunehmen, soweit diese den Nutzen der angekündigten Veranstaltung für den Teilnehmer nicht wesentlich ändern. Die SFA ist berechtigt, die benannten Trainer bei Vorliegen eines wichtigen Grunds wie Krankheit oder Unfall durch andere qualifizierte Trainer zu ersetzen. Ein Anspruch auf Schadensersatz hierfür ist ausgeschlossen.

7. Pflichten des Teilnehmers

(1) Der Teilnehmer/in ist während des Kurses verpflichtet, Anweisungen der Mitarbeiter der SFA Folge zu leisten und die Campregeln zu befolgen. Werden diese Anweisungen schuldhaft nicht befolgt und ist dadurch die Gefährdung der Sicherheit von Teilnehmern oder die ernsthafte Störung des reibungslosen Ablaufs des Camps zu befürchten, kann der Teilnehmer von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühr. Der Teilnehmer ist bei ausgesprochenem Ausschluss unverzüglich vom Erziehungsberechtigten abzuholen.

8. Gesundheitszustand des Teilnehmers

(1) Die Teilnehmer müssen kranken- und haftpflichtversichert sein, Kinder und Jugendliche über ihre Erziehungsberechtigten. Der Abschluss weiterer Versicherungen liegt im Ermessen des Teilnehmers. Voraussetzung für eine Teilnahme ist zudem, dass der Teilnehmer sportlich voll belastbar und körperlich gesund ist sowie an keiner ansteckenden Krankheit leidet und über eine zum Zeitpunkt des Lehrgangs aktuellen Impfschutz gegen Tetanus verfügt.
(2) Medikamenteneinnahmen und relevante Allergien des Teilnehmers sind dem Anbieter schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei geringen Verletzungen des Teilnehmers, die während des Lehrgangs entstehen, erklärt sich der Erziehungsberechtigte damit einverstanden, dass der Teilnehmer von den Betreuern des Anbieters versorgt wird.
(4) Für den Fall der Erkrankung oder Verletzung eines Teilnehmers bevollmächtigt der Kunde die SFA, alle notwendigen Schritte und Aktionen für eine sichere, angemessene Behandlung und/oder den Heimtransport des Teilnehmers zu veranlassen. Sollten der SFA durch eine medizinische Notfallversorgung eines Teilnehmers Kosten entstehen, ist der Kunde verpflichtet diese zu übernehmen.

9. Foto- und Filmrechte

Das Mitglied oder bei Minderjährigen dessen gesetzlicher Vertreter, stimmt der unentgeltlichen Nutzung von Fotos und Videos, auf denen das Mitglied abgebildet ist zu. Das Mitglied verzichtet auf Honorarzahlungen in jeglicher Form und erhebt keinerlei Ansprüche. Die Namensnennung der abgelichteten Personen steht im Ermessen der SFA. Das Mitglied / der Teilnehmer gestattet der SFA die Nutzung der Fotos für alle Medien (Print und Presseerzeugnissen sowie Internet und Film). Eine zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkung der Verwendung ist nicht vereinbart. Der Weiterverkauf oder eine Weitergabe der Bilder an Dritte ist nicht zulässig.

10. Haftung

(1) Die SFA haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der für sie tätigen Personen sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der SFA sowie der Erfüllungsgehilfen der SFA auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften die SFA sowie seine Erfüllungsgehilfen nicht.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ersatz für vom Teilnehmer zu verantwortenden Ausfall von Trainingsstunden. Die SFA übernimmt ebenso keine Haftung für im Lehrgang auftretende Verletzungen, soweit sie nicht auf ein Verschulden des Anbieters zurückzuführen sind. Die SFA haftet nicht für den Verlust oder den Diebstahl mitgebrachter Gegenständen bei der Durchführung der Camps.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Produkthaftung oder aus Garantie sowie bei Ansprüchen aufgrund von Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust Ihres Lebens.

11. Datenschutz

Die SFA behandelt Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie der eigenen Datenschutzgrundsätze. Eine Weitergabe Ihrer Daten ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht bzw. nur im Rahmen der notwendigen Durchführung und Abwicklung des Vertrages.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmung
(1) Der Kunde kann die SFA nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der SFA gegen den Kunden und/oder Teilnehmer ist der Wohnsitz des Kunden/Teilnehmers maßgebend. Ist der Kunde Vollkaufmann oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand Bielefeld.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich Bestimmungen als lückenhaft erweisen sollten. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, Regelungen hinzuzufügen, die dem entsprechen, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie den jeweiligen Aspekt bei Vertragsschluss bedacht hätten.

Bielefeld, Stand 01.11.2019